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Firmengründung

Durch Umzug der Firma Substanz in Malta schaffen

Viele Länder in der EU und auch anderswo wenden Regeln an, welche an die CFC Rules (https://en.wikipedia.org/wiki/Controlled_foreign_corporation) angelehnt sind. Sofern die CFC Rules keine Beachtung finden oder nicht existent sind, hat Malta zusätzlich mit vielen Staaten ein Doppelbsteuerungsabkommen geschlossen, in welchem u.a. eine ähnliche Thematik abgehandelt wird: Die Anforderungen an Substanz bzw. die Ausgestaltung der […]

Viele Länder in der EU und auch anderswo wenden Regeln an, welche an die CFC Rules (https://en.wikipedia.org/wiki/Controlled_foreign_corporation) angelehnt sind. Sofern die CFC Rules keine Beachtung finden oder nicht existent sind, hat Malta zusätzlich mit vielen Staaten ein Doppelbsteuerungsabkommen geschlossen, in welchem u.a. eine ähnliche Thematik abgehandelt wird: Die Anforderungen an Substanz bzw. die Ausgestaltung der Betriebsstätte hinsichtlich einer Firmengründung auf Malta.

Gewinne der Firma am Ort der Betriebsstätte versteuern

Das Prinzip ist denkbar einfach und für mein Verständnis auch logisch und fair, denn schliesslich soll dort besteuert werden, wo sich die Betriebsstätte der Gesellschaft befindet. Einige Firmen haben von sich aus eine Betriebsstätte wie z.B. eine Produktionsstätte, ein Büro, ein Ladengeschäft oder ein Restaurant. Egal wo die Betreibergesellschaft für die o.g. Beispiele sitzt, der Haupt- bzw. Kernanteil der Gewinne soll immer exakt am Ort der Betriebsstätte besteuert werden. Sollte eine Gesellschaft keine offensichtliche Betriebsstätte vorweisen können, so muss untersucht werden, wo sich die geschäftliche Oberleitung oder der wirtschaftliche Interessenschwerpunkt befindet.

Echter Geschäftsbetrieb der Firma innerhalb Maltas wichtig

Wer als Hauptgesellschafter (beherrschender Enfluss) aus dem maltesischen Ausland also eine Gesellschaft betreibt, muss sicherstellen, dass ein echter Geschäftsbetrieb innerhalb Maltas aufgebaut wird. Dies kann durch die Annmietung von Büroräumen, Anstellung eines Geschäftsführers und Mitarbeitern vor Ort, Marktakquise und durch örtliche Zulieferer gewährleistet werden.

An dieser Stelle sei allerdings anzumerken, dass auch heute noch gewisse Praktiken vorherrschen, welche nachhaltig nicht tragbar sind. Darunter fallen z.B. die Ernennung eines klassischen Nominee Director oder eine Anrufweiterleitung, etc… um nur einige Beispiele stichworthaltig zu benennen. Um ein, wie oben beschriebenes, Setup zu gewährleisten, muss die tatsächliche Existenz der Substanz einer Firma auf Malta nachweisbar sein, um steuerrechtlich Bestand zu haben.

Insbesondere gilt es für Deutschland noch einige weitere Dinge zu beachten. Darunter zählt beispielsweise die Funktionsverlagerung (https://de.wikipedia.org/wiki/Funktionsverlagerung “Besteuerung der Gewinnprognose”), unter deren Tatbestand selbst ein “echtes” Setup nur von geringer Funktionalität bzw. immernoch angreifbar ist. Dies muss im Vorfeld geprüft und ggf. entsprechend geplant werden. Es gibt jedenfalls kein “einfaches” Generalmuster, welches übergreifend auf jedes Setup anwendbar ist.

Umzug des Investors nach Malta ebenfalls möglich

Eine andere Möglichkeit ist der Umzug des Investors nach Malta. Dies hört sich erstmals nach einer relativ einfachen Umsetzung an und sofern man wichtige Punkte beachtet, ist es das auch. In vielen Fällen, vor allem dann, wenn es sich um umsatzstarke aber kleine Gesellschaften handelt, kann ein Umzug des Hauptgesellschafters ein extrem wirksames Mittel sein.

Ein Umzug des Investors nach Malta kann Teil eines tragfähigen Substanzkonzepts sein. Entscheidend sind die tatsächliche Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit sowie das Gesamtbild des Einzelfalls. Eine eingetragene Adresse (registered office) allein ist kein Nachweis wirtschaftlicher Substanz. Ob zusätzliche Räume, Mitarbeiter oder Geschäftsführer erforderlich sind, hängt von der konkreten Struktur ab. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite zum Substanzaufbau in Malta.

Die persönliche Steueransässigkeit und der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sind dabei getrennt zu prüfen. Mit dem Umzug nach Malta hat der Investor bei richtiger Gestaltung auch Anspruch auf einen Tax Refund von 30%. Mithin ergeben sich dadurch auf persönlicher Ebene neben den o.g. Vereinfachungen beachtenswerte Steuervorteile, die wir gerne im persönlichen Gespräch erklären.

Ein Umzug nach Malta kann daher aus steuerlichen Gründen Sinn machen, wobei natürlichen die persönlichen Gründe überwiegen müssen. Das Leben auf einer sonnigen Mittelmeerinsel ist unserer Meinung nach ein starkes persönliches Argument. Im Ergebnis kann eine Relocation nach Malta durchaus den Königsweg für geeignete Interessenten darstellen. Wir unterstützen unsere Mandanten in allen Belangen eines solchen Unterfangens.

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