Sie haben eine Familienstiftung im Ausland errichtet und lassen die Erträge zunächst dort. Müssen Sie in Deutschland trotzdem etwas versteuern? Bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stiftern oder entsprechend bezugs- beziehungsweise anfallsberechtigten Personen kann die Antwort ja lauten, auch ohne Auszahlung. Dahinter steht § 15 AStG.
Wer Vermögen langfristig ordnen möchte, kann die laufende Besteuerung von Anfang an in die Gestaltung einbeziehen. Bei einer Stiftung in Malta werden dafür sowohl der geltende § 15 AStG als auch das BFH-Urteil vom 3. Dezember 2024 herangezogen. So wird sichtbar, welche Rechte zur gewünschten Vermögensbindung passen und wie die Erträge steuerlich behandelt werden.
Wen § 15 AStG betrifft
Die Vorschrift betrifft Familienstiftungen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland. Einkünfte können dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, sonst den entsprechend berechtigten unbeschränkt steuerpflichtigen Personen zugerechnet werden. Entscheidend ist hier die Steuerpflicht, nicht die Staatsangehörigkeit.
Der Familienbegriff knüpft insbesondere daran an, ob Stifter, Angehörige und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Dahinter stehen zwei verständliche Fragen: Wer ist zu laufenden Leistungen berechtigt? Und wem kann Vermögen bei einem Ende der Stiftung zufallen? Laufende Leistungen und die Stellung bei einem Ende der Stiftung werden deshalb zusammen betrachtet.
Die Rechte ergeben sich aus dem Statut, weiteren Regelungen und dem anwendbaren Recht. Bei späteren Änderungen zählt außerdem, welche Rechte im jeweiligen Steuerjahr bestanden. Dafür werden die ursprünglichen und später geänderten Fassungen dem jeweiligen Zeitraum zugeordnet. Mit dieser Grundlage lassen sich die Rechte und ihre Folgen nachvollziehbar besprechen.
Erträge und persönliche Liquidität vorausschauend ordnen
Hypothetisches Beispiel: Eine Stiftung erzielt Erträge und legt sie wieder an. Ein Familienmitglied in Deutschland erhält in diesem Jahr kein Geld. Greift die gesetzliche Zurechnung und besteht keine einschlägige Ausnahme, können ihm dennoch Einkünfte zugerechnet werden.
Der praktische Unterschied liegt in der Liquidität: Eine Steuerbelastung kann entstehen, obwohl die Person aus der Stiftung noch kein Geld erhalten hat. In einer vollständigen Rechnung gehören deshalb auch ausländische Steuern, mögliche Entlastungen und der Umgang mit später ausgezahlten, bereits zugerechneten Einkünften dazu.
Die Zurechnung nach § 15 richtet sich nach den Voraussetzungen der Stiftungsregelung, unabhängig von einer Beschränkung auf passive oder niedrigbesteuerte Gewinne. Stiftung und operative Malta Limited werden deshalb mit ihren jeweiligen Regeln betrachtet. Diese Trennung macht die Liquiditätsplanung für die Familie nachvollziehbar.
Welche Ausnahme das Gesetz und der BFH zulassen
§ 15 Abs. 6 nennt im Wortlaut Stiftungen in der EU und im EWR. Zusätzlich verlangt die Ausnahme den Nachweis, dass das Vermögen der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht der in Abs. 2 und 3 genannten Personen entzogen ist. Der erforderliche Auskunftsaustausch zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat muss ebenfalls gewährleistet sein. Die Gestaltung verbindet den Standort mit diesen nachzuweisenden rechtlichen Voraussetzungen.
Der BFH hat in IX R 32/22 entschieden, dass die Ausnahme aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit auch bei Drittstaaten in Betracht kommt. Dadurch eröffnet das Urteil eine Prüfung der Ausnahme auch über EU und EWR hinaus, nach den einschlägigen Voraussetzungen.
Für den Entzug der Verfügungsmacht kommt es nach dem Urteil ausschließlich auf die Zivilrechtslage an. Maßgeblich ist also, welche Rechte die betreffenden Personen rechtlich haben. Die wirtschaftliche Zurechnung nach § 39 AO wird vorgelagert als eigenständige Frage behandelt. Für die Ausnahme bleibt die zivilrechtliche Rechtsposition der Maßstab.
Hypothetische Gegenüberstellung: Die Familie darf in einer Variante Wünsche an die Verwaltung richten. In einer anderen kann sie Vermögen aufgrund eines durchsetzbaren Rechts zurückfordern. Diese unterschiedlichen Rechtspositionen werden anhand der gesamten Regelung eingeordnet. Persönliche Kontakte und Wünsche sind dabei von durchsetzbaren Rechten zu unterscheiden. So lässt sich die von der Familie gewünschte Rolle rechtlich konkret gestalten.
Ausländische Familienstiftung: Welche Rechte hat die Familie?
Stiftungseinkünfte können in Deutschland auch ohne Auszahlung steuerpflichtig sein. Für die Ausnahme nach § 15 Abs. 6 AStG zählt, welche Rechte die Familie am Stiftungsvermögen hat.
Beide Varianten erfordern die gemeinsame Rechtsprüfung
Und wenn die Stiftung eine Malta Limited hält?
Eine Tochtergesellschaft bringt eine weitere Ebene hinzu. § 15 Abs. 9 verweist für bestimmte Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften auf §§ 7 bis 13 AStG. Ob und welche Einkünfte dadurch erfasst werden, folgt aus den Voraussetzungen dieser Vorschriften.
Für Sie ist die Trennung hilfreich: Welche Erträge erzielt die Stiftung selbst, welche die Limited? Wer führt das Unternehmen, und welche Rechte hat die Familie am Stiftungsvermögen? Diese Fragen betreffen unterschiedliche Ebenen und können unterschiedlich beantwortet werden.
Die Vermögensübertragung und spätere Leistungen haben außerdem eigene schenkungsteuerliche Voraussetzungen. Diese werden neben einer möglichen Ausnahme von § 15 betrachtet. Wenn laufende Erträge und spätere Schritte zusammen geplant sind, kann die Familie Versorgung, Vermögensbindung und die dafür benötigte Liquidität aufeinander abstimmen.
Welche Rechte haben Sie am Stiftungsvermögen?
Sie möchten eine Familienstiftung mit Malta nutzen und Ihre persönliche Steuerpflicht in Deutschland einbeziehen? Besprechen wir die Rechte am Vermögen und die geplanten Familienleistungen. So beginnt die Gestaltung bei Ihrem Ziel und den tatsächlichen Verhältnissen. Malta-Struktur mit DW&P besprechen.
Dieses Dokument ersetzt keine individuelle Steuerberatung.




