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Steuerplanung

Unternehmensnachfolge mit Stiftung und Malta Limited: Anteile, Führung und Familie ordnen

Ihr Unternehmen soll weiterlaufen und Ihre Familie versorgt sein. Eine Stiftung kann die Beteiligung langfristig halten; klare Zuständigkeiten verbinden dieses Eigentum mit der Geschäftsführung und den Familienleistungen.

Sie möchten, dass Ihr Unternehmen auch ohne Sie weiterläuft und Ihre Familie versorgt ist. Eine Stiftung kann die Beteiligung langfristig zusammenhalten und die Familienleistungen nach festgelegten Regeln ordnen. Eine geeignete Geschäftsführung führt die Limited, während die Stiftungsverwaltung die Beteiligung und Versorgung organisiert.

Die praktische Frage lautet: Wer entscheidet, wenn die heutige Unternehmerin oder der heutige Unternehmer nicht mehr zur Verfügung steht? Eigentum, Führung und Familienversorgung gehören zur selben Nachfolgeplanung, lassen sich aber unterschiedlich organisieren.

Kinder müssen nicht zugleich Geschäftsführer sein

Hypothetisches Beispiel: Zwei Geschwister sollen später aus den Erträgen einer Malta Limited versorgt werden, möchten aber beide nicht im operativen Geschäft arbeiten. Eine Stiftung kann als Beteiligungsträgerin infrage kommen. Die Limited erhält eine geeignete Geschäftsführung; die Familie erhält Leistungen nach den Stiftungsregeln.

Damit entstehen zwei verschiedene Aufgaben: Jemand muss geeignete Führungskräfte auswählen und auf einen Ausfall reagieren. Jemand muss außerdem entscheiden, welche Leistungen die Familie erhält. So kann ein Kind seine Rolle als Begünstigter wahrnehmen, während die Unternehmensführung geeigneten Personen übertragen wird.

Auch das Ziel für das Unternehmen gehört dazu. Soll die Beteiligung dauerhaft erhalten bleiben oder unter bestimmten Umständen verkauft werden können? Sollen Erträge vor allem investiert werden oder die Familie versorgen? Solche Antworten geben den späteren Organen eine Richtung.

Die Kinder können begünstigt sein, während andere das Unternehmen führen

Administration · ordnet Beteiligung und LeistungenEntscheidet im Rahmen der Stiftungsregeln über Beteiligungsfragen und Familienleistungen.

↓ verwaltet die Stiftung nach ihren Regeln

Stiftung · hält die BeteiligungDie Limited-Anteile können zusammenbleiben; Erhalt oder möglicher Verkauf werden in den Regeln berücksichtigt.

Stiftung ↓ hält Limited-Anteile

Malta Limited · operatives UnternehmenDie Geschäftsführung verantwortet das laufende Geschäft. Auswahl geeigneter Führungskräfte und Ersatz bei Ausfall werden geregelt.

Stiftung ↓ mögliche Familienleistungen

Familie · erhält mögliche LeistungenDie Kinder können begünstigt sein, ohne im operativen Unternehmen zu arbeiten.
Hypothetische Nachfolgeordnung. Auswahl der Führung, Ausfallregeln, Investitionsbedarf und Familienleistungen brauchen konkrete Zuständigkeiten und passende Mittel.

Quellen: 1 · 2

Bestehende Anteile einbringen ist ein eigener Schritt

Eine Stiftung neu aufzubauen und die vorhandene Beteiligung auf sie zu übertragen sind unterschiedliche Vorgänge. Bei bestehenden Malta-Anteilen zählen ihr Wert, die bisherigen Rechte und mögliche vertragliche Beschränkungen. Auch bei unveränderter Familienbegünstigung erhält die Übertragung eine eigene Bewertung und Steuerplanung.

Bei deutschen Bezügen kann eine Vermögensübertragung aufgrund eines Stiftungsgeschäfts schenkungsteuerlich relevant sein. Ob deutsche Steuerpflicht besteht, hängt vom persönlichen und sachlichen Bezug ab. Bestimmte spätere Erwerbe aus ausländischen Vermögensmassen sind ebenfalls gesondert erfasst. Die Grundlagen stehen in § 7 ErbStG und § 2 ErbStG.

Hinzu kommen mögliche Ertragsteuerfolgen und erforderliche Zustimmungen. Ein klarer Übertragungszeitpunkt hilft, Wert und Folgen auf derselben Grundlage zu besprechen.

Die Steuern folgen verschiedenen Zeitpunkten

Die erste Dotation, laufende Stiftungserträge und spätere Leistungen an Begünstigte sind steuerlich verschiedene Vorgänge. Auch ein Verkauf oder eine Auflösung kann eigene Folgen haben. Die jeweiligen Steuerfolgen werden entlang dieses Ablaufs eingeordnet. Damit werden die Errichtung und die spätere Versorgung auf derselben Grundlage geplant.

Für deutsche Familienstiftungen gibt es einen eigenen 30-Jahres-Tatbestand der Erbersatzsteuer. Die betreffende Steuerpflicht setzt Sitz oder Geschäftsleitung im Inland voraus. Bei einer ausländischen Familienstiftung werden dieser Inlandsbezug und die übrigen deutschen Steueranknüpfungen jeweils eigenständig eingeordnet. Maßgeblich sind § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

Bei österreichischen Zuwendungen beträgt die Stiftungseingangssteuer seit 2026 grundsätzlich 3,5 Prozent, sofern der Tatbestand erfüllt ist und keine Ausnahme gilt. Bei bestimmten gesetzlichen Defiziten sieht das Gesetz 25 Prozent vor. Dazu zählen etwa fehlende Vergleichbarkeit, die nicht fristgerechte Offenlegung der erforderlichen Unterlagen oder das Fehlen umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe mit dem Ansässigkeitsstaat. Für eine grenzüberschreitende Dotation werden der österreichische Bezug und diese Voraussetzungen anhand der gewählten Struktur festgestellt. Die Regeln stehen im StiftEG.

Für die Familie ist eine zeitliche Darstellung hilfreich: Was passiert bei der Einbringung, was laufend und was bei späteren Leistungen? Sie zeigt zugleich, wann Mittel für mögliche Steuern bereitstehen müssen.

Welche Rechte sollen bei Ihnen bleiben?

Nach einer Übertragung möchten viele Unternehmer weiterhin eine Rolle spielen. Das lässt sich besser besprechen, wenn Sie konkrete Wünsche benennen: die Verwaltungsperson abberufen, einen Verkauf verhindern, eine Leistung verlangen oder Vermögen zurückholen. Diese Rechte haben unterschiedliche Wirkungen.

Bei ausländischen Familienstiftungen mit deutschen Bezügen zeigt das BFH-Urteil IX R 32/22 die Bedeutung der zivilrechtlichen Rechtspositionen für die Verfügungsmachtprüfung. Die tatsächlich vereinbarten Rechte bilden dafür die Grundlage. So können gewünschte Mitsprache, Vermögensbindung und steuerliche Einordnung zusammen gestaltet werden.

Davon getrennt ist der Ort der Geschäftsleitung. Wo die wesentlichen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden, kann steuerlich relevant sein. Registersitz und tatsächliche Leitung werden dabei getrennt betrachtet. In Deutschland definiert § 10 AO die Geschäftsleitung als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

Nachfolge heißt auch, bestehende Rechte mitzudenken

Die Übertragung auf eine Stiftung wird mit den bestehenden Pflichtteilsrechten abgestimmt. Nach deutschem Recht können Schenkungen Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Zeitablauf und vorbehaltene Rechte wirken je nach Fall; § 2325 BGB ist ein wichtiger Ausgangspunkt.

Für grenzüberschreitende Familien ist zunächst zu klären, welches Erb- und Kollisionsrecht maßgeblich ist. Der Stiftungssitz und die für die Familie geltenden Nachfolgeregeln gehören deshalb zur gemeinsamen Gestaltung. Gläubiger-, Insolvenz- und Anfechtungsrechte werden bei der Vermögensübertragung ebenfalls einbezogen.

Ein offenes Familiengespräch kann hier viel Klarheit schaffen: Wer soll versorgt sein, wer übernimmt Verantwortung und welche Erwartungen bestehen? Das ist oft ebenso wichtig wie die Wahl der Rechtsform.

Eine Organisation, die ohne die heutige Schlüsselperson funktioniert

Hypothetische Situation: Die bisherige Unternehmerin fällt aus. Gleichzeitig plant die Limited eine größere Investition und ein Begünstigter benötigt eine Leistung. Die Geschäftsführung muss im Unternehmen handeln können, die zuständige Administration muss die Beteiligungsfrage entscheiden und die Familienleistung nach ihren Regeln beurteilen können.

Klare Zuständigkeiten, zugängliche Unterlagen und Regeln für einen Wechsel machen die Organisation auch ohne die bisherige Schlüsselperson handlungsfähig. Die Aufgaben werden denjenigen zugeordnet, die sie rechtlich und praktisch übernehmen können.

Später ändern sich Unternehmen und Familie weiter. Personen ziehen um, neue Begünstigte kommen hinzu oder ein Verkauf wird erwogen. Eine gute Nachfolgeordnung gibt solchen Veränderungen einen Platz. Ihr Nutzen besteht darin, dass Eigentum, Führung und Versorgung auch dann zusammenpassen, wenn Sie selbst nicht mehr jede Entscheidung treffen.

Wie soll Ihr Unternehmen ohne Sie weiterlaufen?

Sie möchten, dass die Malta Limited weitergeführt und Ihre Familie aus den Erträgen versorgt werden kann? Besprechen wir die künftige Führung, die Beteiligungsrechte und die Leistungen an die Familie. Daraus lässt sich eine Nachfolge entwickeln, die zu Ihrem Unternehmen und Ihren Angehörigen passt. Nachfolge mit DW&P besprechen.

Dieses Dokument ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

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