Wenn Ihre Malta Limited langfristig im Familienbesitz bleiben soll, kann eine Stiftung als Gesellschafterin interessant werden. Sie hält die Beteiligung, während die Limited das Geschäft betreibt. Die Familie kann nach den Stiftungsregeln Leistungen erhalten. Damit lassen sich Eigentum, Unternehmensführung und Versorgung ordnen.
Die Wahl zwischen einer deutschen Familienstiftung, österreichischen Privatstiftung oder liechtensteinischen Stiftung folgt den gewünschten Rechten und den Steuerfolgen. Dazu werden Gewinn der Limited, Erträge der Stiftung und Leistungen an die Familie gemeinsam geplant. Der mögliche Malta Tax Refund wird dort eingeordnet, wo sein Anspruch entsteht.
Die Stiftung hält die Anteile; Erträge können zur Familie fließen
Stiftung ↓ mögliche Familienleistungen
Neu gründen oder bestehende Anteile übertragen?
Hypothetisches Beispiel: Eine Familie besitzt die Malta Limited bereits privat. Die Beteiligung soll in einer Stiftung zusammenbleiben; ein Teil der künftigen Erträge soll den Kindern zugutekommen. Für diese Familie sind zwei Vorgänge wichtig: die Übertragung der vorhandenen Anteile und die späteren Geldflüsse.
Bei der Übertragung spielen unter anderem der Wert der Beteiligung und die bisherigen Rechte eine Rolle. Ein bestehendes Unternehmen in eine Stiftung einzubringen ist etwas anderes, als die Stiftung eine neue Gesellschaft gründen zu lassen. Die Übertragung erhält deshalb eine eigene Bewertung und Steuerplanung, auch wenn dieselbe Familie begünstigt bleibt.
Danach geht es um die laufende Organisation: Wie viel Gewinn bleibt für Investitionen in der Limited, wie viel fließt an die Stiftung, und welche Familienleistungen sind vorgesehen? Wer diese Fragen beantwortet, kann die Länder auf der Grundlage desselben Vorhabens vergleichen.
Deutschland: Wie Beteiligungserträge behandelt werden
Bei einer steuerpflichtigen deutschen Stiftung kann § 8b KStG Dividenden und Anteilsveräußerungsgewinne begünstigen. Für Dividenden ist grundsätzlich eine unmittelbare Beteiligung von mindestens zehn Prozent zu Beginn des Kalenderjahres erforderlich; die gesetzliche Erwerbsfiktion ist zu beachten. Für Veräußerungsgewinne gelten die Voraussetzungen eigenständig; die Dividendenschwelle ist dafür keine allgemeine Vorgabe.
Bei begünstigten Erträgen gelten regelmäßig fünf Prozent als nicht abziehbare Ausgaben. Diese fünf Prozent betreffen die Bemessungsgrundlage, auf die die einschlägigen Steuern angewendet werden. Die Ertragsart und mögliche Spezialausnahmen bestimmen die konkrete Behandlung.
Auch die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung kann eine Rolle spielen. Bei der Niedrigbesteuerung berücksichtigt das AStG neben der maltesischen Gesellschaftssteuer von 35 Prozent bestimmte ausschüttungsbezogene Erstattungsansprüche. Kontrolle, Tätigkeit und einschlägige Ausnahmen werden für diesen Teil der Rechnung zusammen betrachtet. So zeigt die Planung, welche Beteiligungserträge bei einer in Deutschland ansässigen Stiftung verbleiben. Für eine ausländische Familienstiftung mit in Deutschland steuerpflichtigen Beteiligten gelten andere Ausgangsvoraussetzungen.
Österreich: Beteiligung und Zwischensteuer unterscheiden
Für eine österreichische Privatstiftung gelten die eigenen Regeln des österreichischen KStG. Für ausländische Beteiligungserträge verweist § 13 Abs. 2 auf § 10 und ausdrücklich auch auf § 10a. Eine mögliche Beteiligungsbefreiung und die Regeln zu niedrigbesteuerten Passiveinkünften sind daher zusammen zu betrachten.
Seit dem Kalenderjahr 2026 beträgt die Zwischensteuer 27,5 Prozent für den besonderen Einkünftekreis nach § 13 Abs. 3 und 4. Die jeweilige Einkunftsart bestimmt die Anwendung. Bei späteren Leistungen an Begünstigte gehört die gesetzliche Entlastungsmechanik in dieselbe Rechnung.
Für die Familie bedeutet das: Eine Malta-Dividende, ein Anteilsverkauf und die spätere Anlage des Erlöses können unterschiedlich behandelt werden. Bei einer neuen Dotation kommt außerdem die Stiftungseingangssteuer hinzu. Wer Dotation und laufende Erträge zusammen plant, erhält ein aussagekräftiges Bild der Errichtung und der späteren Versorgung.
Liechtenstein: Ordentliche Stiftung oder Privatvermögensstruktur?
In Liechtenstein beträgt die ordentliche Ertragssteuer 12,5 Prozent des steuerpflichtigen Reinertrags. Für eine qualifizierende Privatvermögensstruktur, kurz PVS, nennt die Steuerverwaltung eine Mindestertragssteuer von 1.800 Schweizer Franken. Die ordentliche Besteuerung und das PVS-Regime haben unterschiedliche Voraussetzungen. Die Familienleistungen werden zusätzlich nach den für die Begünstigten geltenden Regeln eingeordnet.
Für die gewünschte Aufgabenverteilung ist besonders wichtig: Nach Art. 64 SteG darf bei Beteiligungen weder die PVS noch dürfen ihre Anteilseigner oder Begünstigten durch Einflussnahme auf die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaft tatsächliche Kontrolle ausüben.
Hypothetische Gegenüberstellung: Eine Stiftung soll in der ersten Variante eine Anlagebeteiligung halten. In der zweiten soll sie die laufenden Geschäftsentscheidungen der Limited steuern. Für die passive Anlagebeteiligung und die aktive Leitung werden jeweils die passenden Voraussetzungen geprüft. Die Wahl des Regimes folgt damit der Rolle, die die Stiftung tatsächlich übernehmen soll.
Das passende Land folgt aus Ihren Zielen
Der Vergleich wird hilfreicher, wenn er bei Ihren gewünschten Rechten beginnt. Wer soll entscheiden, welche Leistungen braucht die Familie, und wo wohnen die Beteiligten? Aus diesen Antworten entsteht die passende Aufgabenverteilung zwischen Stiftung, Gesellschaft und Familie.
Auch ein Tax Refund setzt seinen eigenen Anspruch voraus: ausgeschüttete Gewinne, passendes Steuerkonto, Registrierung und die konkrete Empfängerstellung müssen zusammenpassen. Der Refund ist im Staat der Stiftung zusätzlich einzuordnen; spätere Familienleistungen haben wiederum eigene Folgen.
Eine Stiftung kann langfristige Beteiligungsverwaltung ermöglichen. Der sinnvolle Ländervergleich zeigt deshalb sowohl diese Organisation als auch die Steuern bei Übertragung, Erträgen und Familienleistungen. Damit vergleichen Sie die Varianten nach dem, was sie für Ihre Familie leisten sollen.
Welche Variante passt zu Ihrer Familie?
Sie möchten die Malta-Beteiligung langfristig halten und die Versorgung Ihrer Familie ordnen? Besprechen wir, welche Aufgaben die Stiftung übernehmen soll und wie Deutschland, Österreich oder Liechtenstein in Ihr Vorhaben passen. Ihre Malta-Struktur mit DW&P besprechen.
Dieses Dokument ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Quellen
- MTCA: Company Income Tax
- § 8b KStG: Beteiligungserträge
- Außensteuergesetz: geltender Gesamttext
- Österreich: Körperschaftsteuergesetz 1988, Fassung 2. Oktober 2026
- Österreich: Stiftungseingangssteuergesetz
- Liechtenstein: Steuergesetz, Fassung 1. Januar 2026
- Liechtensteinische Steuerverwaltung: Privatvermögensstruktur
- DW&P: Kontakt und Erstberatung




